5397 Akten PEN 17 442) akzeptierte er. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, die einen Schuldspruch wegen Erwerbs von ca. 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal und rund 10‘000 Thaipillen beantragte, wurde oberinstanzlich der Schuldspruch wegen Erwerbs einer unbekannten Menge Methamphetamin bestätigt (Urteilsdispositiv A.III.1., pag. 3673 Akten SK 18 158). Die Kammer ging jedoch für die Strafzumessung von einer Lieferung in der Grössenordnung von knapp 500 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal sowie einer unbekannten Menge Thaipillen (zumindest mehrere Tausend Stück) aus (S. 26 ff. der Urteilsbegründung SK 18 158).