688 Z. 475 f.). Dass seine Rolle durchaus eine entscheidende war, wurde bereits dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. oben Ziff. II.10.). Es bleibt zu prüfen, von welcher Menge Methamphetamin bei diesem Drogengeschäft auszugehen ist. F.________ wurde für dasselbe Drogengeschäft angeklagt. Den erstinstanzlich erfolgten Schuldspruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin (Urteilsdispositiv A.IV.1.1.3., pag. 6055 PEN 17 442), basierend auf Ziff. A.1.1.4. der Anklageschrift (pag. 5397 Akten PEN 17 442) akzeptierte er.