3709). Die Verteidigung brachte in diesem Punkt – neben der bereits oben (vgl. Ziff. II.10.5.1.) behandelten Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Handlungen des Beschuldigten im Ausland – vor, der Vorwurf basiere auf polizeilichen Annahmen. Der Entscheid der Vorinstanz, von einer unbekannten Menge auszugehen, sei nicht zu beanstanden.