Die Vorinstanz habe in diesem Punkt eine unbekannte Drogenmenge angenommen und diese dementsprechend bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Diese hätte jedoch mindestens im Sinne einer Grössenordnung eingegrenzt werden müssen. Im Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F.________ vom 9. März 2015 sei von Verdoppeln für die Lieferung im April auf ein Kilogramm Crystal gesprochen worden. Somit habe F.________ im März die Hälfte, d.h. mindestens 500 Gramm Crystal, erhalten. Das Obergericht sei in der Urteilsbegründung zur Verurteilung von F.________ von 500 Gramm ausgegangen (pag. 3709).