13.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft machte im Berufungsverfahren insbesondere geltend, der Beschuldigte habe am 7. März 2015 eine Drogenübergabe und zwei Tage später eine Geldübergabe organisiert. Die Beteiligung von N.________ sei entgegen den Behauptungen des Beschuldigten belegt. N.________ habe «den Grossen» an der Bushaltestelle abholen müssen, weil F.________ «verflasht» gewesen sei. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt eine unbekannte Drogenmenge angenommen und diese dementsprechend bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.