13.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Vor der Vorinstanz war dieser Anklagepunkt bei den Parteien weitgehend unbestritten mit Ausnahme der Handlungen des Beschuldigten im Ausland. Die Vorinstanz erachtete es als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte vom 7. bis 9. März 2015 eine unbekannte Mengen Methamphetamin in Form von Crystal in Asien erworben sowie zur Veräusserung an F.________ in die Schweiz habe einführen lassen. Die Menge werde offen gelassen, da sich diese nicht zweifelsfrei nachweisen lasse (pag. 3581, S. 20 der Urteilsbegründung). 13.3 Vorbringen der Parteien