I.1.2. der Anklageschrift). Damit besteht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Menge Methamphetamin im Wert von CHF 10‘000.00. Entsprechend wäre selbst bei Annahme, dass die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz genügte, der angeklagte Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, sodass ein Freispruch erfolgen müsste.