Es sei nicht auszuschliessen, dass in dieser Zeit D.________ ebenfalls eine Drogenlieferung, welche durch den Beschuldigten organisiert wurde, erhalten habe (pag. 293). Die Kammer pflichtet dem bei, dass nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass das Methamphetamin im Wert von CHF 10‘000.00 Teil der Drogenlieferung vom Januar 2015 für F.________ war (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift).