zwar unbestrittenermassen am 4. März 2015 CHF 10‘000.00 für den Beschuldigten. Es ist jedoch nicht bekannt, was für eine Lieferung damit bezahlt wurde und ob mit diesem Betrag die ganze Lieferung, oder nur einen Teil davon bezahlt wurde (vgl. pag. 293). Im Anzeigerapport wurde sodann ein möglicher Zusammenhang mit der Drogenlieferung vom Januar 2015, eventuell am 25. Januar 2015, welche für F.________ bestimmt gewesen war, erwähnt. Es sei nicht auszuschliessen, dass in dieser Zeit D.________ ebenfalls eine Drogenlieferung, welche durch den Beschuldigten organisiert wurde, erhalten habe (pag.