Eine konkrete Tathandlung an einem spezifischen Ort zu einem hinreichend eingegrenzten Tatzeitraum wird jedoch nicht genannt. Damit enthält die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift nicht über die für eine rechtsgenügende Verteidigung erforderlichen Angaben. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache, dass zu den jeweiligen Ziffern der Anklageschrift Hinweise auf die Paginas in den Akten erfolgen, nichts zu ändern. Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren sind die entsprechenden Aktenverweise sehr hilfreich und geschätzt. Indes vermögen diese Pagina-Verweise die Staatsanwaltschaft nicht davon zu entbinden, eine Art.