19 schon ab und zu so gemacht (pag. 556). Der angegebene Deliktsort ist bloss eine Vermutung und die Spezifizierung des Methamphetamins (Crystal und/oder Thaipillen) ist nicht möglich. Dass D.________ der Schwester des Beschuldigten CHF 10‘000.00 übergab, die er dem Beschuldigten zukommen lassen wollte, ist zwar in der Anklage umschrieben. Eine konkrete Tathandlung an einem spezifischen Ort zu einem hinreichend eingegrenzten Tatzeitraum wird jedoch nicht genannt.