3708). Die Verteidigung brachte hingegen vor, Ziffer I.1.3. der Anklageschrift verletze den Anklagegrundsatz. Der Sachverhalt werde nicht genügend umschrieben. Es werde keine konkrete Tathandlung genannt (pag. 3712, pag. 3444 f.). 12.4 Würdigung der Kammer Ausgehend von der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz aus (vgl. oben Ziff. I.6.1) ist offenkundig, dass die Ziffer I.1.3. der Anklageschrift mitnichten dem Anklagegrundsatz zu genügen vermag. Angeklagt ist eine unbestimmte Zeit vor dem 4. März 2015.