am 4. März 2015 nach Thailand geflogen sei, müsse die Lieferung vorher gewesen sein. Es sei nicht notwendig, nachzuweisen, für welche Drogenmenge die CHF 10‘000.00 genau gewesen seien. Es reiche, dass der Wirkstoff Methamphetamin bekannt sei. Ab Ende 2014 habe es Lieferungen von Crystal und Thaipillen an D.________ gegeben. Dieser habe dem Beschuldigten am Telefon gesagt, er sitze noch auf ein paar hundert, brauche aber unbedingt die Roten (Thaipillen). Es sei vorliegend von ein paar hundert Gramm Crystal bzw. mind. 125 Gramm Crystal auszugehen. Diese würden genau dem Wert von CHF 10‘000.00 entsprechen (pag. 3708).