_ habe zugegeben, seiner Halbschwester L.________ CHF 10‘000.00 für den Beschuldigten mitgegeben zu haben, habe aber abgestritten, dass es Geld für Drogen gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die CHF 10‘000.00 für aktuellen Drogenhandel bezahlt worden seien. Eine andere Version sei nicht glaubhaft. Der Beschuldigte selbst habe gesagt, es sei Geld für eine Drogenlieferung gewesen, er wisse allerdings nicht mehr aus welcher Bestellung. Da L.________ am 4. März 2015 nach Thailand geflogen sei, müsse die Lieferung vorher gewesen sein.