Überdies habe die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, F.________ und D.________ auch wegen dieses Sachverhalts anzuklagen. Der Beschuldige sei von diesem Vorwurf freizusprechen (pag. 3579 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). 12.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, im Telefongespräch vom 9. März 2015 erwähne der Beschuldigte, dass er in den letzten drei bis vier Jahren schon öfters Drogen an D.________ geschickt habe und dieser dann später gezahlt habe. D.________ habe zugegeben, seiner Halbschwester L._____