Aus der Telefonkontrolle gehe hervor, dass sein Bruder ihn quasi genötigt habe, das Geld entgegen zu nehmen. Er habe das nicht selber organisiert, sondern sei einfach informiert worden, dass seine Schwester das Geld bringen werde (pag. 3429 Z. 4 ff.). Der Zeitpunkt des von der Staatsanwaltschaft behaupteten Drogengeschäfts sei ebenso unbekannt wie die Frage, um welche Drogen es sich dabei gehandelt haben soll. In diesem Punkt genüge die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht. Überdies habe die Staatsanwaltschaft davon abgesehen, F.________ und D.________