_ spielte auch bei anderen Drogenlieferungen eine Rolle. Insbesondere holte er am 9. März 2015 den vom Beschuldigten geschickten Geldboten ab (vgl. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, vgl. dazu unten Ziff. II.13.). Die Probelieferung von anfangs Dezember 2014 mit Organisation durch den Beschuldigten ist beweismässig zweifelsfrei erstellt. Bezüglich der Menge ist von den im Verfahren gegen F.________ zu seinen Gunsten angenommenen 100 Gramm Crystal-Meth (Reinheitsgrad 78 %) auszugehen. Zwar sagte F.________ im Gespräch vom 10. Dezember 2014, 16.33.37 Uhr (rund 35 Minuten bevor N.________ mit dem Beschuldigten telefonierte [pag.