, S. 14 ff. der Urteilsbegründung), die diesen zugrunde liegenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer (pag. 3493 f.) sowie auf das Deliktsblatt Nr. 1 vom 26. Oktober 2016 (pag. 264 ff.) verwiesen werden. Zwar ist festzustellen, dass F.________ im Verfahren gegen den Beschuldig-