In den oberinstanzlichen Erwägungen ging die Kammer mengenmässig davon aus, dass es sich bei dieser ersten Lieferung zwar um deutlich weniger als bei den späteren halbkiloweisen Lieferungen im März und April 2015, aber doch um mehr als nur eine Konsumeinheit, d.h. um ein richtiges Drogengeschäft, gehandelt haben müsse. Zugunsten von F.________ wurde eine Menge von rund 100 Gramm angenommen, mit einem Reinheitsgrad von 78 % (S. 37 der Urteilsbegründung SK 18 158). Im Weiteren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 3575 ff., S. 14 ff.