6055 PEN 17 442), basierend auf Ziff. A.1.1.2. der Anklagschrift (pag. 5396 Akten PEN 17 442) akzeptierte. Im Berufungsverfahren wurde die Rechtskraft festgestellt (Urteilsdispositiv A.I.1.1., pag. 3671 Akten SK 18 158). In den oberinstanzlichen Erwägungen ging die Kammer mengenmässig davon aus, dass es sich bei dieser ersten Lieferung zwar um deutlich weniger als bei den späteren halbkiloweisen Lieferungen im März und April 2015, aber doch um mehr als nur eine Konsumeinheit, d.h. um ein richtiges Drogengeschäft, gehandelt haben müsse.