_ habe mit seiner Aussage möglicherweise andere Personen schützen wollen. Eine Generalbeschuldigung könne diesen Anklagepunkt nicht stützen. Es sei nicht einmal erstellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2014 selbst telefoniert habe und schon gar nicht, dass es um Drogenhandel gegangen sei. Der Bestand von telefonischem Kontakt sei kein Beleg für deliktische Handlungen (pag. 3712). 11.4 Würdigung der Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass F.________ den erstinstanzlich erfolgten Schuldspruch für eine unbekannte Menge Methamphetamin (Urteilsdispositv A.IV.1.1.1., pag. 6055 PEN 17 442), basierend auf Ziff.