11.3 Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz und machte zusammengefasst geltend, gemäss der rückwirkenden Telefonkontrolle habe es zum Tatzeitpunkt, wie bei sämtlichen Lieferungen, zahlreiche Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und F.________ gegeben. Ausserhalb der Drogengeschäfte hätten sich die Brüder nichts zu sagen gehabt (pag. 3708 f.). Die Verteidigung führte insbesondere aus, F.________ habe seine belastende Aussage in Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht wiederholt. F.________ habe mit seiner Aussage möglicherweise andere Personen schützen wollen.