Neben der Aussage von F.________, dass immer der Beschuldigte sein Lieferant gewesen sei, liessen die Inhalte der Telefongespräche den Schluss zu, dass der Beschuldigte bereits vor Anfang März 2015 im Geschäft gewesen sei. Es werde als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte im Dezember 2014 eine unbekannte Menge Methamphetamin (Probelieferung) in Asien erworben und erlangt habe sowie diese anschliessend zur Veräusserung an F.________ in die Schweiz habe einführen lassen (pag. 3576 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). 11.3 Vorbringen der Parteien