Am 5. April 2015 sagte der Beschuldigte zu F.________, sie hätten das jetzt schon sieben Mal gemacht (pag. 361). Im Gespräch vom 9. März 2015 ebenfalls mit F.________ sprach der Beschuldigte gar von drei bis vier Jahren, in denen es immer wieder vorgekommen sei, dass D.________ länger nicht zahle (pag. 346). Am 28. März teilte der Beschuldigte D.________ mit, die Lieferung fände am gleichen Ort, wo immer, statt (pag. 352). Ein weiteres Beispiel ist die Information des Beschuldigten an N.________, dass wieder der Grosse komme (pag. 316). Das spricht eben für ein wiederholtes und nicht ein erstmaliges Vorgehen.