Er wusste nämlich, dass dieser nie mehr aus dem Gefängnis kommen würde. Im Übrigen erstaunt die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er keinen Kontakt zum Vater wünsche und diesem nichts schulde (pag. 3434 Z. 16 ff.). Dies passt nicht zur Behauptung, dass er seinen Beitrag im Drogenhandel bloss aus seinem Verständnis von Loyalität und Verantwortlichkeit, Pflichtgefühl gegenüber den Eltern, in einem seiner ethnischen Herkunft entsprechenden Respekt und Gehorsam gegenüber seinen Eltern erbracht haben will.