Es sind ausserdem Anweisungen zur Kollusion enthalten: «Du- musst-Froschaugen-vorsichtig-warnen» (Z. 256 bis 260), «irgendwie-Brüder- informieren» (Z. 297 bis 299) oder «D.________-glaubs-Thun-F.________-ev-In- Biel-könnten-mich-enorm-entlasten» (Z. 313 bis 323). Der Beschuldigte versuchte somit mit allen Mitteln, seine Rolle im Methamphetaminhandel zu minimieren. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur aufgrund eines Loyalitätskonflikts mit seinem Vater hätte im Drogenhandel tätig werden sollen. Er wusste nämlich, dass dieser nie mehr aus dem Gefängnis kommen würde.