Dass F.________ am 11. Juni 2018 als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren dies nicht bestätigte bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (pag. 3424) und seine frühere Aussage insoweit nicht in einer parteiöffentlichen Einvernahme bestätigt hat, hat keine weitere Bedeutung. Gesamthaft würdigend kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.