3473 ff.). Es sind derart viele Beweismittel vorhanden, die auf die nicht unbedeutende Rolle des Beschuldigten hinweisen, dass es nicht zweckmässig erscheint, sämtliche Textnachrichten und Gesprächsinhalte wiederzugeben. Aus der umfangreichen Handyauswertung (E-Mails [inkl. Buchhaltung], Chats über Whatsapp, Threema, Facebook, Kontostandabfrage, Credit Payment, Benutzerwörterbuch, etc.), der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern, der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und so weiter ergibt sich ein absolut schlüssiges Gesamtbild.