Wie genau, von wem, zu welchem Preis, unter welchen exakten Umständen es in Asien zum Erwerb und der anschliessenden Beförderung der Drogen in die Schweiz gekommen ist, ist dabei unerheblich und kann offen bleiben. Um den Anklagegrundsatz Genüge zu tun, ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich (und zumeist auch nicht möglich), dass in der Anklageschrift detaillierte Ausführungen über den Erwerb und den Transport mittels Kurier in die Schweiz gemacht werden. Soweit weitergehend ist bezüglich der einzelnen angeklagten Teilsachverhalte gegebenenfalls noch weiter auf den Anklagegrundsatz einzugehen.