und soweit ein Anstalten Treffen angeklagt ist (Ziff. I.1.9. der Anklageschrift) oder der Veräusserungsort unbekannt oder nicht hinlänglich klar bezeichnet werden kann, ist festzustellen, dass es keine Hinweise gibt, dass die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden oder in die Schweiz hätten geliefert werden sollen. Im Weiteren ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die einer Veräusserung vorangehenden Handlungen (Erwerb, Erlangen in Asien und Beförderung auf der Strecke Asien – Schweiz) durch die Veräusserungshandlung konsumiert werden.