Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Handlungen im Ausland Betreffend die Theorie zum Anklagegrundsatz wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff. I.6.1.). Völlig zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass der Anklagegrundsatz bezüglich des Handelns in Asien und auf der Strecke Asien – Schweiz nicht verletzt ist. Fürs Erste ist festzustellen bzw. zu wiederholen (vgl. Ziff.I.7. oben), dass bei sämtlichen angeklagten Teilsachverhalten ein direkter Bezugspunkt zur Schweiz besteht (Veräusserung oder Anstalten Treffen zur Veräusserung in der Schweiz); und soweit ein Anstalten Treffen angeklagt ist (Ziff.