Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Entschlussfassung, der Planung und der Ausführung der Betäubungsmitteldelikte vorsätzlich und in massgebender Weise mit seinem Vater in Asien zusammengewirkt habe und daher als Hauptbeteiligter dastehe. Er habe mit seinem Vater in Asien eine unbekannte Menge Methamphetamin erworben und den Transport mittels Kurier in die Schweiz organisiert (pag. 3571 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 10.5 Würdigung der Kammer 10.5.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Handlungen im Ausland Betreffend die Theorie zum Anklagegrundsatz wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (Ziff.