Die Behauptung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, er habe nur eine grobe Übersicht über die Geschäfte gehabt, sei vor allem auch widerlegt durch die in seinem Mobiltelefon sichergestellte E-Mail, mit der eine genaue Buchhaltung geführt worden sein. Es sei erwiesen, dass der Beschuldigte bei der Entschlussfassung, der Planung und der Ausführung der Betäubungsmitteldelikte vorsätzlich und in massgebender Weise mit seinem Vater in Asien zusammengewirkt habe und daher als Hauptbeteiligter dastehe.