Es sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschuldigten sich im Gefängnis in Kambodscha nicht frei habe bewegen und handeln können. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass dem Beschuldigten bei der Beschaffung der Drogen in Asien und der Einfuhr in die Schweiz nur eine unbedeutende, strafrechtlich nicht relevante Rolle des «Telefonisten» und «Sekretärs» zugekommen sei. Telefonieren habe der Vater aus dem Gefängnis heraus offenbar selbst gekonnt. Die Vorinstanz nannte sodann zahlreiche Stellen aus den abgehörten Telefongesprächen. Sie hielt