10.4 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Anklageschrift insgesamt hinsichtlich des Erwerbs des Methamphetamins in Asien und der Organisation des Transports in die Schweiz durch den Beschuldigten den Anklagegrundsatz nicht verletze (pag. 3571, S. 10 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten werde nicht vorgeworfen, die Drogen als Alleintäter in Asien organisiert und in die Schweiz eingeführt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der Vater des Beschuldigten sich im Gefängnis in Kambodscha nicht frei habe bewegen und handeln können.