Das sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Version des Beschuldigten, wonach er bloss Telefonist in Notsituationen gewesen sei, eine Schutzbehauptung sei. Erst ab dem 9. März 2015 hätten Gespräche über die Drogengeschäfte zwischen dem Beschuldigten und seinen Halbbrüdern aufgezeichnet werden können. Diese enthielten aber unzählige Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht nur Telefonist gewesen sei, sondern der Organisator und derjenige, der an den Drogengeschäften verdiente. 10.4 Beurteilung durch die Vorinstanz