Hinzu komme als wahre Fundgrube das vom 1. bis 25. Februar 2016 verbotenerweise verwendete Mobiltelefon des Beschuldigten. Der wichtigste Beweis für die Geschäftstätigkeit sei sicher die E-Mail, die er am 13. September 2015, also aus der Auslieferungshaft, an K.________ geschickt habe mit der Bitte, diese für ihn aufzubewahren, und die der Beschuldigte von diesem am 22. Februar 2016 zurück erbat. In dieser E-Mail sei die gesamte Buchhaltung des Beschuldigten aufgeführt, auch wenn der Beschuldigte dabei sehr vorsichtig zu Werk gegangen sei und die Informationen verschlüsselt habe.