10.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Plädoyernotizen auf pag. 3473 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3707 ff.) eingehend aus, weshalb die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Rolle nicht stimmen könnten. Sie zitierte insbesondere Textnachrichten aus den sichergestellten Daten auf dem Mobiltelefon, das der Beschuldigte unzulässiger Weise im Gefängnis besass. Der Beschuldigte sei als «Tank commander» betitelt worden und habe Befehle erteilt: «We must keep that train going» oder auch «I have stuff left, try to cash out».