in diesen engen Grenzen habe sich die Tätigkeit des Beschuldigten bewegt. Eine massgebliche Entscheidbefugnis habe der Beschuldigte nicht gehabt, ebenso wenig eine Wei- sungs- und Befehlsgewalt über andere. Letztlich seien die Handlungen des Beschuldigten zu sehen vor dem Hintergrund der ethnischen, kulturellen Prägung hinsichtlich eines gehörigen Respekts gegenüber den Eltern sowie des manipulativen Einflusses seines Vaters wie auch dessen Zwangslage einer lebenslangen Inhaftierung (pag. 3534 ff.). 10.3 Vorbringen der Staatsanwaltschaft