10 be, sei der Handel mit Methamphetamin weitergegangen. Der Beschuldigte sei letztlich in seiner Beteiligung in den Vormonaten ersetzlich und entbehrlich gewesen. Funktionell relativiere sich die Bedeutung des Beschuldigten zudem zusätzlich damit, als dass er lediglich eine Hilfsfunktion wahrgenommen habe. Der Beschuldigte sei Telefonist, Concierge und Sekretärin des Vaters gewesen; in diesen engen Grenzen habe sich die Tätigkeit des Beschuldigten bewegt.