Geld und eine persönliche Bereicherung hätten für den Beschuldigten keine Rolle gespielt. Vor Januar 2015 sei der Beschuldigte an keinem Drogenhandel beteiligt gewesen; der Drogenhandel, für den seine Halbbrüder verurteilt worden seien, sei gänzlich ohne ihn abgelaufen. Aber auch nach April 2015, als der Beschuldigte aufgrund der Verhaftung seiner Brüder seine Beteiligung am Drogenhandel beendet gehabt ha-