Die Verteidigung machte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Diesbezüglich seien schlichtweg keine Untersuchungsergebnisse zum Tatbeitrag des Beschuldigten im Ausland vorhanden. Der Beschuldigte habe deshalb dazu auch nicht befragt werden und wissen können, worum es gehe (pag. 3712, pag. 3443 f.). Die Motivlage des Beschuldigten sei im Kern eine altruistische gewesen. Geld und eine persönliche Bereicherung hätten für den Beschuldigten keine Rolle gespielt.