, 702 Z. 133 ff.). Er habe einzig aus Pflichtgefühl seinem Vater gegenüber gehandelt, was mit ihrer asiatischen Herkunft zu tun habe (pag. 682 Z. 274 ff., pag. 694 Z. 716 ff.). Er habe die Schulden seines Vaters zahlen bzw. den Vater aus dem Gefängnis herauskaufen wollen und selbst nie Geld erhalten (z.B. pag. 711 Z. 491; pag. 768 Z. 210 f.; pag. 3433 Z. 9 ff.). Bestritten wird sodann der Erwerb von Methamphetamin durch den Beschuldigten in Asien und die Organisation der Drogentransporte in die Schweiz. Die Verteidigung machte in diesem Punkt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.