9 sich auch von selbst, dass seine (Teil-)Geständnisse überprüft werden müssen (Art. 160 StPO). Im Anschluss wird zunächst die Rolle des Beschuldigten im ihm vorgeworfenen Methamphetaminhandel gewürdigt, bevor die Prüfung der einzelnen umstrittenen Anklagepunkte folgt. Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3565 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung).