3701 ff.). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass von den Hauptbeteiligten wesentliche Personen Verwandte des Beschuldigten sind, von denen nicht erwartet werden darf, dass sie sich gegenseitig belasten. Dasselbe gilt für die Aussagen ebendieser Familienmitglieder. Insgesamt ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall effektiv nur auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann, wo diese den übrigen Beweisen und Erkenntnissen nicht widersprechen. Insoweit versteht es