Die Aussagen des Beschuldigten wurden nur zusammengefasst wiedergeben (pag. 3568 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung), und das Gericht beschränkte sich bei der Aussagewürdigung darauf, bei jedem Anklagepunkt zu prüfen, ob die konkreten Aussagen glaubhaft erscheinen und durch objektive Beweismittel erhärtet werden. Die Kammer wird gleich vorgehen. Es ist immerhin vorab festzustellen, dass der Beschuldigte seine Aussagen weitgehend verweigert hat, so insbesondere zu Beginn des Verfahrens (pag. 503 ff., 527 ff., 560 ff. und 604 ff.).