und die Auswertung des beim Beschuldigten am 25. Februar 2016 im Strafvollzug sichergestellten Mobiltelefons (Daten-CD, pag. 498) vor. Auf der subjektiven Seite liegen Aussagen von verschiedenen in den Methamphetaminhandel mitinvolvierten Personen vor sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst. Die Vorinstanz verzichtete auf eine umfassende Aussageanalyse und die allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Die Aussagen des Beschuldigten wurden nur zusammengefasst wiedergeben (pag.