Anders als bei seinen Halbbrüdern konnten daher bei ihm weder Betäubungsmittel oder Bargeldbeträge sichergestellt werden noch wurde er observiert. Als objektive Beweismittel liegen jedoch die Echtzeitüberwachungen zweier durch den Beschuldigten benutzten Rufnummern ab dem 10. März 2015, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation über die Hauptrufnummer des Beschuldigten (geheime Überwachungsmassnahmen, pag. 2716 ff.) und die Auswertung des beim Beschuldigten am 25. Februar 2016 im Strafvollzug sichergestellten Mobiltelefons (Daten-CD, pag.