zerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (sog. passives und aktives Personalitätsprinzip). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offenkundig erfüllt. Somit wären auch die dem Beschuldigten im Ausland vorgeworfenen Taten in der Schweiz strafbar und dürfen verfolgt werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung