Darüber hinaus ergäbe sich der räumliche Geltungsbereich des StGB (und seiner Nebenerlasse) gestützt auf Art. 7 StGB: Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4 (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat), 5 (Straftaten gegen Minderjährige im Ausland) oder 6 (gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten) erfüllt sind, ist dem StGB unterworfen, wenn (a) die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, (b) der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird, und (c) nach schwei-